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Verkaufs- und Lieferbedingungen der ZINSER Schweisstechnik GmbH
1. Allgemeines Für die gesamte Geschäftsverbindung gelten ausschliesslich die nachstehenden Verkaufs- und Lieferbedingungen. Andere Bedingungen werden nur nach schriftlicher Zustimmung durch ZINSER Vertragsinhalt.
2. Angebote Sämtliche Angebote erfolgen freibleibend.
3. Preise Unsere Preise gelten ab Werk ausschliesslich Porto, Verpackung, Aufstellung und/oder Montage, Installation und/oder Inbetriebnahme zuzüglich der jeweils gesetzlich geltenden Mehrwertsteuer. Bei Abrufaufträgen über 4 Wochen hinaus gelten die am Tag der Lieferung gültigen Preise. Bei Nettoauftragswert unter 100 € wird ein Mindermengenzuschlag von 15 € berechnet.
4. Lieferung Angaben zum Leistungs- und Liefertermin sind unverbindlich, es sei denn ZINSER hat einen Termin verbindlich zugesagt. Leistungs- und Liefertermine verlängern sich um den Zeitraum, in dem ZINSER durch Umstände die sie nicht zu vertreten hat, daran gehindert ist, die Leistung zu erbringen und um eine angemessene Anlaufzeit nach Ende der Behinderung. ZINSER ist zu Teilleistungen berechtigt, soweit dies für den Kunden zumutbar ist. Ist der Kunde mit der Bezahlung einer früheren Lieferung oder Leistung in Verzug, ist ZINSER berechtigt, Lieferungen und Leistungen bis zur vollständigen Bezahlung zurückzuhalten, ohne zum Ersatz eines etwa entstehenden Schadens verpflichtet zu sein. Die Lieferzeit gilt mit der Anzeige der Versandbereitschaft als eingehalten. Überschreitungen der Lieferzeit berechtigen den Kunden mangels besonderer Vereinbarungen nicht, vom Kaufvertrag zurückzutreten.
5. Versand und Verpackung Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Die Versicherung der Sendung ist Sache des Kunden und geht stets zu dessen Lasten. Versandvorschriften sind mit der schriftlichen Bestellung zu geben, andernfalls bleibt uns Versandart und Versandweg, ohne Verbindlichkeit für schnellste und billigste Beförderung überlassen. Verpackungen werden zum Selbstkostenpreis berechnet. Soweit wir nach der Verpackungsordnung zur Rücknahme von Verpackungen verpflichtet sind, trägt der Kunde die Kosten für den Rücktransport. Versandbereit gemeldete Lieferungen, die der Kunde nicht rechtzeitig abruft, kann ZINSER auf Kosten und Gefahr des Kunden einlagern und als ab Werk geliefert berechnen.
6. Zahlung Zahlungen sind mit Rechnungsstellung ohne Abzug, zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer, fällig. Bei Zahlungsverzug kann ZINSER, ohne vorherige Mahnung, Verzugszinsen in Höhe von 3% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank berechnen. Der Kunde kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
7. Eigentumsvorbehalt ZINSER behält sich das Eigentum an der dem Kunden gelieferten Ware bis zur vollständigen Erfüllung aller bestehenden und künftigen Forderungen vor. Dieser Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf Folgegeschäfte, Ersatzteillieferungen und Serviceleistungen. (Vorbehaltsware). Der Kunde ist verpflichtet die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und ausreichend zu versichern. Zur Weiterveräußerung, Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermietung und sonstiger Überlassung der Vorbehaltsware an Dritte ist die schriftliche Zustimmung von ZINSER notwendig. Der Kunde tritt alle ihm bezüglich der Vorbehaltsware zustehenden Forderungen und Vergütungsansprüche bereits jetzt in Höhe des Rechnungswertes der Vergütungsware an ZINSER ab. Bei Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsware hat der Kunde auf das Eigentum von ZINSER hinzuweisen und ZINSER unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, nicht ZINSER gehörigen Gegenständen verbunden, so erwirbt ZINSER das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen Gegenständen zum Zeitpunkt der Verbindung. Übersteigt der realisierbare Wert der ZINSER aus dem Eigentumsvorbehalt zustehenden Sicherheiten die Gesamtforderung von ZINSER gegen den Kunden mehr als 20%, so ist ZINSER auf Verlangen des Kunden verpflichtet, die ZINSER aus dieser Vereinbarung zustehenden Sicherheiten nach eigener Wahl bis zur angegebenen Wertgrenze freizugeben. Verlangt ZINSER die Herausgabe der Vorbehaltsware, so liegt hierin kein Rücktritt vom Liefervertrag. ZINSER ist nach Herausgabe der Vorbehaltsware berechtigt, diese nach Vorankündigung zu verwerten. Alle Kosten und Verluste die ZINSER durch die Wiederinbesitznahme der Vorbehaltsware entstehen trägt der Kunde.
8. Gewährleistung und Haftung ZINSER leistet für seine Produkte – ausgenommen Verschleissteile - im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen Gewähr. Mängel sind vom Kunden unverzüglich schriftlich anzuzeigen. ZINSER kann Gewährleistung zunächst nach seiner Wahl durch Instandsetzung oder Neulieferung erbringen. Falls die Nachbesserung nach mehreren Versuchen trotz schriftlich gesetzter Ausschlußfrist endgültig fehlschlägt, hat der Kunde das Recht die Vergütung angemessen herabzusetzen oder den Vertrag rückgängig zu machen, Soweit ZINSER haftet, wird der Schadensersatzanspruch auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt. Ersatz für Folgeschäden oder entgangenen Gewinn sind ausgeschlossen. Diese Schadensbegrenzung gilt nicht, wenn das schadensauslösende Ereignis durch einen gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten von ZINSER grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht wurde. Alle Schadensersatzansprüche verjähren in sechs Monaten ab der Mängelrüge. Die Gewährleistung erlischt, wenn ohne die Zustimmung von ZINSER Reparaturen oder sonstige Eingriffe an dem betreffenden Gegenstand vorgenommen wurden.
9. Erfüllungsort und Gerichtsstand Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen ZINSER und dem Kunden ist, wenn dieser Vollkaufmann ist, Albershausen. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
10. Sonstiges Mündliche Nebenabreden sind ungültig. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur, wenn Sie von ZINSER schriftlich bestätigt wurden. Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bedingungen hiervon nicht berührt.
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